1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Verträge über die Erstellung oder Modifikation von Hard- und Software, den Kauf und die Lieferung von Hard- und Softwareprodukten und Verträge über damit verwandte Dienstleistungen, z.B. die Installation von solchen Produkten beim Kunden, einschließlich der Beratung des Kunden, sofern nicht individuelle Abweichungen vereinbart werden.

1.2 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde ein schriftliches Angebot schriftlich angenommen hat oder wenn wir eine Bestellung des Kunden annehmen oder ausführen.

1.3 Für die Erstellung von Software werden diese AGB durch die "Speziellen Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software" ergänzt.

 

2. Lieferfristen

2.1 Alle angegebenen Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.

2.2 Soweit eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Energieausfall, Ausfall von Datenübertragungsverbindungen, Streik oder rechtmäßige Aussperrung) die Termineinhaltung beeinträchtigt, ist der Anbieter für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten.

2.3 Erhöht sich der Aufwand aufgrund von Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Kunden (einschl. Mitwirkungshandlungen des Kunden), hat der Kunde dies zu vertreten. Der Anbieter kann eine Vergütung seines Mehraufwandes verlangen.

2.4 Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.

 

3. Zahlung

3.1 Es gilt der im Angebot festgelegte Preis. Soweit nicht gesondert bezeichnet, verstehen sich alle Preise netto in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, oder wenn ausdrücklich vereinbart, wird der Anbieter monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten in einer Liste fest.

3.3 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 10 Kalendertagen ohne jeden Abzug zahlbar. Alle Zahlungen sind frei von Bankspesen auf ein in der Rechnung bezeichnetes Konto zu leisten. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.

3.4 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor.

 

4. Mängel

4.1 Mängel hat der Kunde dem Anbieter schriftlich und so detailliert wie möglich anzuzeigen. Wir leisten - nach unserer Wahl - Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 4.2 Das Gewährleistungsrecht erlischt bei Eingriffen oder sonstigen Manipulationen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, es sei denn, er weist nach, dass der von ihm geltend gemachte Mangel dadurch nicht verursacht worden ist.

4.3 Der Kunde ist zur Selbstbeseitigung etwaiger Installationsmängel - auch durch von ihm beauftragte Dritte - nicht befugt.

 

5. Haftung

5.1 Der Anbieter haftet dem Kunden für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. 5.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn der Anbieter eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.

5.3 Bei Datenverlust haftet der Anbieter nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.

5.4 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für indirekte oder Folgeschäden, einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen oder irgendwelchen anderen Vermögensschäden, die aus der Verwendung oder der Unmöglichkeit der Verwendung des Softwareprodukts entstehen.

5.5 Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt.

 

6. Geheimhaltung

6.1 Beide Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages erlangen, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht unmittelbar mit

der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen.

6.2 Vertrauliche Informationen sind in diesem Sinne alle Unterlagen und sonstigen Informationen, die nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

6.3 Weiterführende Regelungen werden ggf. in einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern vereinbart.

 

7. Sonstiges

7.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

7.2 Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

7.3 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht in Laatzen zuständig.

7.4 Sollten einzelne Bestimmungen des vorstehenden Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.


 

Spezielle Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Entwicklung und Erstellung von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen auf der Grundlage des im jeweiligen Auftrag enthaltenen Leistungsverzeichnisses.

1.2 Daneben sind weitere Unterlagen, wie etwa ein Pflichtenheft, nur dann zur Bestimmung des Vertragsinhalts heranzuziehen, wenn in unserem Angebot oder unserer Annahme darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.3 Der Anbieter wird die Software samt Dokumentation nach dem Stand der Technik erstellen. Standardbausteine, die der Anbieter in die Software einbringt, werden als Objektprogramm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.

1.4 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Anbieter sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine

Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden vor. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert. Erkennt der Anbieter, dass die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies dem Kunden schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.

1.5 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

1.6 Auf Wunsch des Kunden bzw. auf besondere Vereinbarung wird der Anbieter die Software installieren bzw. ihn oder seine Mitarbeiter in die Benutzung der von uns installierten Komponenten einweisen. Soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, sind Einweisung und Schulung nicht im Preis für die Installation enthalten, sondern vom Kunden gesondert zu vergüten. Die erfolgte Installation wird vom Kunden schriftlich bestätigt.

 

2. Ansprechpartner

2.1 Der Anbieter benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen.

2.2 Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten.

2.3 Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.

 

3. Leistungsänderungen

3.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist der Anbieter verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für den Anbieter insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist.

3.2 Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.

3.3 Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Der Anbieter wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.

3.4 Vereinbarungen über Änderungen müssen schriftlich fixiert werden.

3.5 Der Anbieter wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.

 

4. Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter - soweit erforderlich - zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

 

5. Abnahme

5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen. Der Kunde führt diese Funktionsprüfung innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Lieferung durch. Inhalt und Ablauf der Funktionsprüfung ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis.

5.2 Stellt der Kunde Mängel fest, so hat er diese umgehend schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) dem Anbieter anzuzeigen.

5.3 Auch ohne förmliche Abnahme gilt dies Software als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.

5.4 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.

5.5 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.

 

6. Nutzungsrechte

6.1 Die Software fällt unter den Schutz des UrhG.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.

6.3 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Anbieter. Der Anbieter darf die Software anderweitig verwerten, soweit Abs. 7 AGB nicht Geheimhaltung gebietet.

6.4 Sofern wir dem Kunden Software überlassen, erhält dieser mit Zahlung der Vergütung gemäß Abs. 3 unserer AGB das nichtausschließliche Recht zur Nutzung der Software auf nur einer Maschine (Zentraleinheit) zur gleichen Zeit, sofern nicht die Mehrfachnutzung oder Netzeinsatz gesondert vereinbart sind. Es ist dem Kunden untersagt, das System in den Netzwerkbetrieb zu übernehmen oder andere Parallelnutzungen vorzunehmen.

6.5 Der Kunde darf von uns gelieferte Software oder Teile davon nicht weiterveräußern, an Dritte überlassen oder Unterlizenzen erteilen.

6.6 Der Kunde darf von uns gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Nutzung des Programms notwendig ist. Notwendige

Vervielfältigungen sind die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf der eingesetzten Hardware. Darüber hinaus darf der Kunde eine Sicherungskopie anfertigen, die nicht weitergegeben werden darf.

6.7 Änderungen an der Software darf der Kunde nur nach unserer zuvor erteilten schriftlichen Zustimmung vornehmen.

 

7. Gewährleistung

7.1 Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.

7.2 Der Kunde hat den Anbieter - soweit erforderlich - bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

7.3 Der Anbieter hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.

7.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

7.6 Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die Voraussetzungen nach Abs. 7.1 geschaffen hat, der Anbieter darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, der Anbieter aber keinen Mangel findet.