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PostModG einfach erklärt: Was Sie über das neue Postgesetz wissen müssen

Geschrieben von FP Sign Team | 7.1.2025

Das neue Postgesetz (auch PostModG genannt, eine Abkürzung für Postrechtsmodernisierungsgesetz) bringt 2025 eine Reihe von Änderungen mit sich. Dazu gehören längere Laufzeiten für Briefe und eine flächendeckende Mindestanzahl an Postfilialen. Was ändert sich damit konkret für Sie? In diesem Blogbeitrag fassen wir die wichtigsten Neuerungen des PostModG für Sie zusammen.

Nach mehr als 25 Jahren bekommt das deutsche Postgesetz ein Update: Im Juli 2024 haben Bundestag und Bundesrat die Postgesetz-Novelle verabschiedet – und damit das alte Gesetz von 1997 erneuert. Das neue Gesetz zur Modernisierung des Postrechts ist in Teilen bereits zum 19. Juli 2024 in Kraft getreten, einige Neuerungen gelten erst seit dem 01. Januar 2025. Doch warum brauchte es die Postgesetz-Änderung überhaupt und was ändert sich konkret? 

Laut Bundestag soll mit dem PostModG der Postrechtsrahmen in Deutschland modernisiert werden, also die rechtlichen und regulatorischen Grundlagen, die den Postmarkt hierzulande regeln. Hintergrund ist, dass sich unser aller Kommunikations- und Konsumgewohnheiten grundlegend verändert haben. Das leuchtet schnell ein, wenn wir uns gedanklich ins Jahr 1997 zurückversetzen. Kommunikation fand damals viel intensiver per Brief, Fax oder Telefon statt. Zum Einkaufen suchte man in aller Regel ein Ladengeschäft auf. Und das Internet hielt gerade erst Einzug in die deutschen Haushalte.  

Ganz anders heute: „Digitale Kommunikation ersetzt heute vielfach Briefpost“, schreibt die Bundesregierung. „Dagegen haben Paketlieferungen durch Online-Handel zugenommen.“ Die Ziele des neuen Postgesetzes: Die Post-Grundversorgung soll auch in digitalen Zeiten garantiert werden, es sollen bessere Arbeitsbedingungen in der Branche geschaffen und für mehr Nachhaltigkeit gesorgt werden. 

PostModG sichert flächendeckende Versorgung

So soll das Postmodernisierungsgesetz die flächendeckende postalische Grundversorgung künftig an sechs Tagen in der Woche sicherstellen. Gleichzeitig sollen die Briefpreise erschwinglich bleiben. 

Die Grundversorgung umfasst laut § 16 des neuen Postgesetzes folgende Postdienstleistungen (sog. Universaldienstleistungen): 

  • Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm 
  • Beförderung adressierter Pakete bis 20 Kilogramm
  • Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften
  • Förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnung und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln
  • Einschreib- und Wertsendungen

Neu zum Universaldienst hinzugekommen sind bestimmte Teilleistungen wie Konsolidierungsleistungen, für die sich damit auch die umsatzsteuerliche Behandlung ändert: Unternehmen, die Postsendungen bündeln und an Universaldienstleister übergeben (z.B. an die Deutsche Post und DHL), können diese Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen für Ihre Kunden umsatzsteuerbefreit anbieten. Das ist besonders interessant für nicht vorsteuerabzugsberechtigte bzw. umsatzsteuerbefreite Organisationen wie Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Behörden und andere öffentliche Institutionen, gemeinnützige Organisationen oder Kleinunternehmer. 

Jeden Tag werden in Deutschland 60 Millionen Briefe und 10 Millionen Pakete versendet.

„Nicht unter Universaldienstleistungen fallen dagegen beispielsweise Nachnahmen und Eilsendungen sowie Paketsendungen für Geschäftskunden“, heißt es zudem bei der Verbraucherzentrale. „Darüber hinaus fallen Werbesendungen, für deren Versendung ein Sondertarif vereinbart wurde, und Sendungen, bei denen für den Transport individuelle Bedingungen vereinbart wurden, ebenfalls nicht in den Bereich Universaldienstleistungen.“

Längere Laufzeiten für Briefe und Pakete

Damit sich die postalische Grundversorgung weiter zu erschwinglichen Konditionen sicherstellen lässt, bringt das neue Postgesetz Änderungen in den Laufzeiten für Briefe und Pakete mit sich. Sie sind sowohl für Verbraucher als auch für geschäftliche Kunden relevant. Für inländische Briefsendungen und Pakete gilt danach: Im Jahresdurchschnitt müssen 95 Prozent am dritten Werktag nach Einlieferung zugestellt sein, 99 Prozent am vierten Werktag (§ 18). Bislang mussten laut Tagesschau mindestens 80 Prozent der Briefsendungen in Deutschland am folgenden Werktag ausgeliefert werden, 95 Prozent mussten nach zwei Werktagen beim Empfänger ankommen.

95 Prozent der Briefe und Pakete müssen am dritten Werktag zugestellt sein, 99 Prozent am vierten. 

Postnutzer müssen im Schnitt also länger auf einen Brief warten und mit einer verlängerten Zustellung ihrer Briefe rechnen, schreibt die IHK zu Essen:  „Das hat weitreichende Auswirkungen, auch rechtlicher Art. Längere Postlaufzeiten bei postalischem Versand von Rechnungen, Kündigungen, fristgebundenen Bewerbungen etc. und allem, wo der Zugang mit Fristen verbunden ist, müssen direkt eingeplant werden, wenn nicht eine andere Art der Zusendung gewählt wird.“

Auswirkungen auf Einspruchs- und Widerspruchsverfahren

Die längeren Laufzeiten haben Auswirkungen – nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Behörden, Unternehmen und andere Organisationen, für die die Bekanntgabefiktion beziehungsweise Zustellvermutung relevant ist. Bei der Bekanntgabefiktion handelt es sich um die gesetzliche Annahme, dass etwa ein Bescheid oder Behördenschreiben dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt als bekanntgegeben gilt. Und zwar unabhängig davon, ob er das Schriftstück tatsächlich bekommen hat. Wichtig ist dies für Einspruchs- und Widerspruchsfristen, z.B. bei Bescheiden von Bußgeldstellen, Sozialämtern und Gerichten.

Die Zustell- und Bekanntgabefiktion ist laut IHK zu Essen in vielen Rechtsgebieten gesetzlich verankert und wurde nach den Vorgaben im neuen Postgesetz entsprechend angepasst: „Durch die Reform des Postgesetzes werden diese jeweils geändert. Das bedeutet unter anderem, dass im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dann ab dem 01.01.2025 die Bekanntgabe von drei auf vier Tage nach Aufgabe zur Post verlängert wird.“

Postgesetz-Novelle definiert Mindestanzahl an Filialen und erlaubt automatisierte Stationen

Darüber hinaus legt das PostModG in § 17 fest, dass es bundesweit mindestens 12.000 Filialen geben muss. Laut Verbraucherzentrale muss in einem zusammenhängend bebauten Wohngebiet mit mehr als 2.000 Bewohnern mindestens eine Filiale vorhanden sein. Zudem ist mindestens eine Filiale pro Landkreis von 80  km² vorgesehen. Und in Wohngebieten mit mehr als 4.000 Bewohnern darf die nächste Filiale nicht mehr als zwei Kilometer entfernt liegen.

Das neue Postgesetz ermöglicht erstmals auch den Betrieb automatisierter Poststationen als Alternative zu klassischen Postfilialen. Die Voraussetzung: Sie müssen barrierefrei und ohne eigene technische Geräte nutzbar sein. 

Neues Postgesetz sieht Anbieterverzeichnis und digitalen Atlas vor

Unternehmen, die Briefe, Pakete, Waren und Zeitschriften transportieren wollen, müssen gemäß der Postgesetz-Novelle künftig in ein Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur eingetragen sein, erklärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Nicht zuletzt soll die Bundesnetzagentur künftig einen digitalen Atlas bereitstellen. Er soll Informationen zur postalischen Infrastruktur bündeln und Verbrauchern bei der Orientierung helfen, wenn sie zum Beispiel wissen wollen, wo sie ein Paket abgeben können oder ob ein Ort barrierefrei zugänglich ist. 

Bessere Arbeitsbedingungen für Paketboten: Kennzeichnungspflicht für schwere Pakete 

Das PostModG will zudem bessere Arbeitsbedingungen schaffen und schreibt demnach vor, dass Pakete der Gewichtsklassen ab zehn Kilo und ab 20 Kilo mit einem deutlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht gekennzeichnet sein müssen. Außerdem sollen Pakete, die 20 Kilogramm oder mehr wiegen, von zwei Menschen oder unter Zuhilfenahme geeigneter technischer Hilfsmittel ausgeliefert werden. DHL hat dafür eine neue Preiskategorie für Pakete zwischen zehn und 20 Kilo geschaffen.  

Porto-Erhöhung 2025: Briefmarken werden teurer

Mit dem neuen Postgesetz wurden die Regelungen für die Preisregulierung durch die Bundesnetzagentur angepasst. Diese legt regelmäßig den Spielraum für Preiserhöhungen beim Porto für Universaldienstleistungen fest. In diesem Zusammenhang wurde auch das Briefporto zum 01. Januar 2025 erhöht. So kostet ein Standardbrief jetzt 95 statt bisher 85 Cent, ein Kompaktbrief liegt nun bei 1,10 EUR (statt 1 EUR) und ein Großbrief bei 1,80 EUR (statt 1,60 EUR). Die Preise für Einschreiben haben sich nicht geändert. Eine vollständige Übersicht über alle Preisänderungen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Ursprünglich hatte die Deutsche Post bereits 2024 eine vorzeitige Erhöhung des Briefportos  eingefordert und begründete dies laut Tagesschau unter anderem mit gestiegenen Kosten für Personal und Energie. Die Bundesnetzagentur hatte dies jedoch abgelehnt und an der regulären Frist zum 01. Januar 2025 festgehalten. Die neuen Porto-Preise gelten für zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026.  

Postgesetz-Änderung für mehr Nachhaltigkeit 

Nicht zuletzt will das PostModG für mehr Nachhaltigkeit im Postsektor sorgen – und setzt dabei auf Transparenz. „Für mehr Transparenz erfasst die Bundesnetzagentur daher ab 2025 die Treibhausgasemissionen größerer Anbieter“, heißt es dazu bei Nohrcon. „Zudem führt [sie] ein Umweltzeichen ein, das mittels unterschiedlicher Klassifizierung die Höhe der mit der Paketbeförderung einhergehenden Emissionen deutlich macht. Maßnahmen und Zielvorgaben zur Reduzierung der Emissionen legt das neue Postrecht hingegen nicht fest.“

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